Satzung des Eisenbahner-Sportverein-Fortuna Euskirchen 1934 e.V.
Stand 2025
§1 Name, Sitz
1.Der Verein wurde im Jahre 1934 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Reg.-Nr. VR 10210 eingetragen.
2. Der Verein führt den Namen Eisenbahner-Sportverein Fortuna Euskirchen, abgekürzt ESV Fortuna Euskirchen“ und hat seinen Sitz in Euskirchen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der ESV Fortuna Euskirchen will durch planmäßige Pflege von Leibesübungen auf breitester Grundlage die Gesundheit seiner Mitglieder erhalten und fördern.
Der ESV Fortuna Euskirchen hat den ausschließlichen, unmittelbaren und gemeinnützigen Zweck, seine Mitglieder bei der Ausübung des Sports zu fördern und zu unterstützen, dadurch zur Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Jugendpflege beizutragen und der Allgemeinheit zu dienen.
2. Der ESV Fortuna Euskirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist dem Kreissportbund Euskirchen (Ksb) angeschlossen.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen.
Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
2. Die Mitglieder des Vereins werden in aktive und passive Mitglieder eingeteilt.
Aktive Mitglieder betätigen sich sportlich im Verein, passive Mitglieder betätigen sich nicht sportlich, sondern fördern den Verein durch ihre Mitgliedschaft. Eine Ehrenmitgliedschaft wird von der Hauptversammlung verliehen.
Nur auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, für eine Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.
3. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe und Personen des Vereins an.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
§7 Rechte des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Organen des Vereins festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jugendliche Mitglieder haben erst ein Stimmrecht mit 18 Jahren.
§8 Pflichten des Mitglieds
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
2. Da der Verein Abteilungen verschiedener Sportarten unterhält, sind die Mitglieder in ihren Abteilungen bei der Ausübung des aktiven Sports auch den Satzungen und Vorschriften der einzelnen dem Landessportbund angeschlossenen Verbänden unterworfen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
1. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet. Eine Mitgliedschaft im ESV Euskirchen ist nur mit Zustimmung zum SEPA Lastschriftverfahren möglich.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag der Abteilungsleiter in der jährlichen Hauptmitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen.
2. Bei Krankheit von mehr als 1/2 Jahr, bei Einberufung zur Bundeswehr oder bei Arbeitslosigkeit kann der Vorstand auf Antrag des aktiven Mitglieds den Beitrag in einen Beitrag für inaktive Mitglieder umwandeln.
Bei bedürftigen Mitgliedern oder im Interesse des Vereins kann der Vorstand Beiträge auf Zeit mindern, aussetzen oder erlassen.
3. Anträge auf Abänderung von Beiträgen sind zu begründen und können während des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorgelegt werden.
Der Vorstand kann zur Begründung des Antrags einen Nachweis verlangen. Über den Zeitpunkt der Änderung entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag wird entsprechend angepasst.
4. Aufwandsentschädigungen und Trainervergütungen werden je nach Finanzlage des Vereins gewährt.
Über die Höhe entscheidet der Vorstand, wobei er an die aktuellen, steuerrechtlichen Bedingungen gebunden ist.
5. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Krankheit. Wenn ein Mitglied verstirbt, wird der zu viel bezahlte Beitrag zurücküberwiesen.
2. Bei Umzug oder unerwarteten Ereignissen gilt ein Sonderkündigungsrecht.
3. Kündigungen sind in schriftlicher Form oder per E-Mail der Kassiererin mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 5. Ausschließungsgründe sind:
a) schwerer Verstoß gegen satzungsmäßige Pflichten,
b) Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,
c) dauernde Interessenlosigkeit am Vereinsleben,
d) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
e) Nichtbeachtung der Vorschriften und Satzungen der dem Landessportbund und dem Deutschen Sportbund angeschlossenen regionalen Verbänden bei Ausübung der Tätigkeiten als aktiver Sportler,
f) Beleidigung, Verleumdung, unsachlicher Kritik in der Öffentlichkeit, unberechtigte und provozierende Angriffe gegenüber anderen Mitgliedern, insbesondere der Personen, die Ehrenämter im Verein bekleiden und Übungsleiter.
6. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Vereinsmitglied von diesem die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 11 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
2. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein. Ausgenommen davon ist der Kassierer, der als inaktives Mitglied oder ehrenamtlich mit Vergütung mitarbeiten kann.
3. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.
§ 12 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende (stellv. Vorsitzender),
der Kassierer (2. stellv. Vorsitzender)
Der Vorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, kann aber auch aus bis zu 5 Personen bestehen, von denen zwei als Beisitzer tätig sind.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören der Sportwart, die Jugendwarte, der Sozialwart, die Frauenwartin und die Abteilungsleiter.
Diese Personen haben keine Vertretungsrechte.
3. Das Vertretungsrecht für den Verein im Sinne § 26 BGB wird durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, wahrgenommen.
Die Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden, die weiteren Vorstandsmitglieder werden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, regelmäßig alle 3 Jahre durch die Hauptmitgliederversammlung.
5. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
6. Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandes bis zur nächsten Neu- oder Wiederwahl.
7. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
Die Wahl bedarf einer sofortigen Annahme.
Abwesende können nur mit vorheriger Zustimmung gewählt werden.
8. Die Wahlen erfolgen geheim. Bei nur 1 Wahlvorschlag wird öffentlich abgestimmt.
9. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
10. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Niederlegung, Widerruf oder Ausschluss aus dem Verein.
11. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat oder sich für das Amt als unfähig erweist.
Über Widerruf entscheidet die Mitgliederversammlung.
12. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes diese beantragen.
noch § 12 Vorstand
Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
13. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung festgelegt.
Die Geschäftsordnung des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
14. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
15. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: regelmäßig als Hauptmitgliederversammlung bis spätestens 01.07. des Jahres als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter) mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form oder per E-Mail an die Abteilungsleiter, die dann die Übungsleiter und Mitglieder in ihren Abteilungen über die Einladung zur Mitgliederversammlung benachrichtigen müssen.
3. In der Einladung sind Datum, Ort und Uhrzeit und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.
4. Die Tagesordnung der Hauptmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: 1.a.a) Geschäftsbericht des Vorstandes
1.a.b) Bericht der Kassenprüfer
1.a.c) Entlastung des Kassierers
1.a.d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
1.a.e) Wahl des Vorstandes
1.a.f) Wahl der Kassenprüfer
1.a.g) Satzungsänderungen
1.a.h) Satzungsänderungen Behandlung der Anträge
5. Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist stimmberechtigt.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Hauptmitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Die Anträge werden einzeln in die Tagesordnung aufgenommen.
7. Das Stimmrecht in den Abteilungen wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt.
8. Zur Wahrnehmung des Stimmrechts in der Hauptmitgliederversammlung und einer vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Versammlung ermitteln die Abteilungen ihre Delegierten, die allein stimmberechtigt sind.
9. Für je angefangene 10 Mitglieder wählt jede Abteilung 1 Delegierten. Die Delegierten können ihr Stimmrecht übertragen.
10. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt und kann nicht zum Delegierten gewählt werden, wenn ein Beschluss gefasst werden soll, der ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
11. Will der Verein sich von einer Abteilung trennen, so haben die Delegierten dieser Abteilung kein Stimmrecht.
12. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, zählen als erschienen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
13. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Wahl durch Handzeichen (offene Abstimmung) auch nur von einem stimmberechtigten Mitglied widersprochen wird.
14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
15. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung 7 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Nichterschienenen müssen schriftlich zustimmen.
16. Vertagungen einer Mitgliederversammlung sind durch Beschluss der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Ortes und des Zeitpunktes der Fortsetzung zulässig.
Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung kann eine Mitgliederversammlung vertagen, wenn er in der Fortführung der Versammlung eine Gefahr für den Bestand des Vereins erkennt oder der Fortgang der Versammlung das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
In diesem Falle bestimmt der Vorstand Ort und Zeitpunkt der neuen Versammlung innerhalb von 4 Wochen durch Einladung an die Mitglieder.
17. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung sie zulässt.
Sie dürfen nicht Wahlen zum Vorstand, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen.
§14 Geschäftsordnung
1) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor Allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Vorbereiten des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes,
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3) Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie vom Vorsitzenden der Sitzung oder Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Kenntnis vorzulegen.
§ 15 Kassenprüfer/-innen
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer/-innen beträgt 3 Jahre.
2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
§ 16 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
2) Die Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/-in, dessen Stellvertreter/-in, geleitet.
3) Die Abteilungsleiter/-innen werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Namen der gewählten Personen sind dem Vorstand mitzuteilen.
4) Die Satzung des Vereins gilt für alle Abteilungen
5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 17 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Nichterschienene stimmberechtigte Mitglieder stimmen schriftlich ab. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Euskirchen, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 18 Datenschutz
1) Bei der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV- System gespeichert.
2) Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 19 In - Kraft - Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.07.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Euskirchen, Juli 2025
gezeichnet Stanislav Kreinbring 1. Vorsitzender
gezeichnet Annette Fassin 2. Vorsitzende
gezeichnet Peter Föhmer Kassierer
